Hinweise über negative Einkünfte |
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Negative Einkünfte des Steuerrechts - umgangssprachlich "Verlustzuweisungen" genannt |
Steuern sparen mit geschlossenen Fonds durch negative Einkünfte?Eigentlich kann man gar keine Steuern sparen. Die Anleger sparen die Steuern zwar heute, da "ihr" Gewerbe tatsächlich Verluste macht, die nach Zuweisung des Finanzamts das zu versteuernde Einkommen zunächst senken, doch müssen sie zeitverzögert später sämtliche Rückflüsse versteuern. Andererseits können zwischenzeitlich die gestundeten Steuern angelegt werden. Der Anleger braucht durch den Steuerrückfluss nur einen geringeren Kapitaleinsatz, die Erträge - auf die nominelle Geldanlage bezogen - ergeben darauf rechnerisch eine höhere Rendite. Deshalb waren und sind diese Anlagen bei Anlegern mit Spitzensteuersatz beliebt. Der neue § 2b EStG hat die Auswüchse der Steuersparmodelle jedoch gestoppt. |
Neuerdings sind negative Einkünfte aus sog.
Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mehr mit anderen Einkünften, z. B. Gehältern (vertikal) verrechenbar.
Somit hier veraltete Regelungen. |
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Negative Einkünfte können nur bis 511.500,- € (Single) zuerst auf das Vorjahr rück-
und dann gegebenenfalls auf zukünftige Jahre in unbegrenzter Höhe vorgetragen
werden (sog. Verlustrücktrag bzw. vortrag; § 10d Abs. 1 EStG, bis 1 Mio.
Verlustvortrag auch vertikal im
Rahmen des § 2b EStG, also mit anderen Einkunftsarten). Ehegatten können bei Zusammenveranlagung das
Doppelte rechnen. |
Fazit: Wirklich Steuern sparen nur die, die zukünftig niedrigere Steuersätze erwarten, wie angehende Rentner, Familiengründer und Profiteure der Steuerreform (Spitzensteuersatz-Senkung). |
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Jede Anlage muss sich zuerst vor Steuern rechnen! |