|
|
Negative Einkünfte ("Verlustzuweisungen") aus Sicht
des Anlegers
Wer einen hohen Steuersatz hat, rechnet für z. B. 10.000 €
Einkommen wie folgt:
a) Wenn das Einkommen zum Spitzensteuersatz versteuern muss, sind
unwiederbringlich 51 % von den 10.000, d. h. etwa 5.100 Euro, beim Finanzamt
verloren und ich könnte nur noch 4.900 anlegen. Motto: "Lieber später als früher
zahlen."
= 4.900,- Nettoeinkommen bleiben zur Anlage übrig
b)
Erhalte ich nun mit einer Fondsbeteiligung von 10.000,- € 100 % sogenannte "negative Einkünfte", stundet dies die Steuern von 5.100,- für ein paar Jahre, bis
das Geld endgültig versteuert werden muss. In der Zwischenzeit kann ich diese
Summe gewinnbringend in der Anlage anlegen. Beispiel:
10.000,- Anlage in Fonds, z. B. mit 5 % Ertrag
– 5.100,- gesparte Steuern zurück = Beteiligung des Finanzamtes an
der Anlage ohne Gewinnbeteiligung (!)
= 4.900,- Nettoeinsatz; die Erträge von 5 % beziehen sich nun auf 4.900,
bringen also gut 10 % Rendite
Wenn die Steuersätze in einigen Jahren niedriger als heute sind, gewinnt der
Anleger zusätzlich. Bei zukünftigen Rentnern macht die Steuerstundung der
negativen Einkünfte am meisten Sinn. Die Steuersätze könnten in Zukunft aber
auch wieder steigen.
Fazit: Diese Steuerstundung (nicht Steuerersparnis!) bringt nur dann langfristig etwas, wenn der Ertrag aus dem Fonds
mit negativen Ergebnissen zumindest den Zinssatz einer Alternativanlage erbringt.
Da immer ein Teil Ihres eigenen Geldes, bei 100 % neg. Einkünften mindestens die
Hälfte, in dem "steuerbegünstigten" Fonds gebunden ist, bringt ein niedriger
Zins trotz der Steuerstundung per saldo nicht viel.
Sollte mit einer Alternativanlage
eine deutlich höhere Rendite erzielt werden können als mit dem "Negative-Einkünfte"-Fonds,
wäre es besser die Steuern zu zahlen und den Rest anzulegen anstatt den im Fonds
gebundenen Nettoeinsatz trotz Finanzamt-"Zuschuss" schlecht verzinslich
anzulegen, zudem risikoreich.
Somit eignen sich negative Einkünfte vor allem bei Spitzensteuersätzen und
die Qualität der Anlage hat trotzdem eine große Bedeutung. Der Wunsch nach
Steuerersparnis macht schnell unvorsichtig.
Bitte befragen Sie zu negativen Einkünften Ihren Steuerberater.
NEU: Negative Einkünfte sind nur noch innerhalb der
Anlage vortragbar, Fonds bis 10 % allerdings erkennt das Finanzamt noch an. Eine Stundung findet
regelmäßig also nicht mehr statt, aber man kann nun
Erträge zeitlich strecken und in späteren Jahren versteuern.
ABER: Es gibt noch Anlagen mit derartigen negativen
Einkünften, wenn sie individuell gestaltet sind. Dieses ist im Solarbereich und
im Medienbereich möglich. Bitte
anfragen. sie müssen allerdings beweisen, dass es sich um "selbstgestrickte"
Investitionen handelt und nicht um eine vorgefertigte. (dann greift § 15b EStG)
|
|
|