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4. Steuern bei geschlossenen Fonds
Grundsätzlich gilt der Anleger als Mit-unternehmer eines Gewerbes (gewerblicher
Fonds). Daher
werden Anlegern Abschreibungen und Erträge direkt zugerechnet. Dadurch können
Verluste, die in der Anfangsphase von Fonds anfallen, meist steuerlich als
"negative Einkünfte" bzw. umgangssprachlich "Verlustzuweisungen" geltend gemacht werden, die
zukünftige Erträge steuerlich verringern. Alle
Erträge sind grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Durch eventuelle Steuerrückflüsse mindert sich das eingesetzte Kapital –
allerdings aktuelle nur maximal um 10 % – und damit
das Risiko des Anlegers. Die Erträge beziehen sich dann auf das geringere
Kapital und erhöhen die Rendite.
Gewerbliche Fonds müssen wie alle Firmen Gewerbesteuer zahlen. |
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Das Finanzamt hat die steuerlichen "Vorteile" (eigentlich Steuerstundungen) beschränkt.
So sind negative Einkünfte (Verlustzuweisungen), die früher nach §2 EStG bei Schiffsfonds,
Leasing-fonds, Immobilienfonds und Medienfonds anfielen, nicht mehr mit anderen
Einkunftsarten verrechenbar. Ein Schiffs- oder Medienfonds senkt also nicht mehr die
Einkommensteuer. Die negativen Einkünfte müssen jetzt in der Anlage vorgetragen
werden und können nur mit zukünftigen Erträgen aus genau dieser Anlage verrechnet
werden. Eine Art negativer Anfangsbestand, der durch Erträge aufgefüllt wird.
Dadurch kommt es bei einigen Fonds erst zu steuerpflichtigen Erträgen in
späteren Jahren.
Das
Finanzamt hat in einem Erlass erklärt, "weiche Kosten" wie Provisionen
nicht mehr als sofort abzugsfähige Kosten anzuerkennen. Die Kosten müssen
aktiviert und über eine längere Laufzeit abgeschrieben werden.
Weitere Steuerhinweise.
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Die zweite gängige Variante von Fonds sind sogenannte vermögensverwaltende Fonds.
Hierbei wird keine Mitunternehmerschaft des Anlegers unterstellt, sondern eine
rein verwaltende Tätigkeit analog zum Kauf von Wertpapieren mit dem Ziel der
Fruchtziehung. Es gibt keine
Verlustzuweisungen, aber die ERträge sind natürlich dennoch steuerpflichtig.
Die Einteilung in diese Fondstypus ist vom Finanzamt etwas unscharf definiert,
so dass es zu rechtlicher Unsicherheit kommt und mancher Fonds zu gewerblich
umdeklariert wurde. Dies muss für die Rendite kein Nachteil sein.
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Bei geschlossenen Fonds gibt es aufgrund der unternehmerischen Prägung besondere
Freibeträge und Steuersparmöglichkeiten, z. B. bei der Schenkungsteuer. Steuerersparnisse gibt es auch durch die Fünftel-Regelung
und bei Auslandsfonds durch den Progressionsvorbehalt. Mehr dazu unter
Steuerhinweise.
Hinweis: Jede Anlage muss sich auch vor Steuern rechnen, sonst ist sie
bei den allgegenwärtigen politisch motivierten Steueränderungen keine
gute Anlage!
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