Steuertipps bzw. Steuern sparen

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  Hier ein paar Steuertipps zu geschlossenen Fonds aus allgemeinen Quellen. Ohne Gewähr!  
 

Steuern sparen mit geschlossenen Fonds.
Jede Geldanlage sollte sich auch ohne Steuervorteile rechnen!

 
     
       


(Dies sind allgemeine steuerliche Hinweise aus div. Quellen, die individuell von Ihnen zu prüfen sind! Irrtümer möglich!)

1. Negative Einkünfte bei geschlossenen Fonds

Viele Fonds sind als gewerbliche Kommanditgesellschaft konstruiert. Wenn die Ausgaben inklusive Abschreibungen höher sind als die Einnahmen, entstehen Verluste (z. B. durch Abschreibungen, Konzeptkosten, Aufbauverluste von Beteiligungen). Der Anleger macht also als Mitunter-nehmer ggf. Verluste und hat negative Einkünfte in den ersten  Jahren. Negative Einkünfte können begrenzt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Zuweisung der Verluste erfährt Ihr Finanzamt mittelbar von den Fonds. (Die Presse nennt, steuerbegrifflich falsch, aber wie früher üblich, die negativen Einkünfte noch "Verlustzuweisungen".)

Steuerliche Behandlung der negativen Einkünfte

Der Anleger kann gewerbliche Verluste aus geschlossenen Fonds nur in der gleichen Anlage vortragen. Anfangs-verluste werden durch Erträge folgender Jahre ausgeglichen und erst bei einem Totalüberschuss müssen Steuern gezahlt werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist seit Ende 2005 nur noch möglich, wenn die prognostizierten Verluste 10 % nicht überschreiten.  

   


2. Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer ist vom Vermögenswert abhängig. Bei Fonds ist dies der gemeine Wert (§ 109 Bewertungsgesetz i. V. m. 13 ErbStG), der etwa einem Zweitmarktwert entsprechen kann. Der vormals auf den Steuerwert ausgelegte Paragraf wurde geändert.
  
Zusätzlich wird bei Betriebsvermögen, evtl. bei einem Schiff (je nach Lohnsumme und Verwaltungs-kostenanteil), ein Verschonungsabschlag vorgenommen: 85 % werden verschont, sofern die Beteiligung sieben Jahre gehalten  bzw. fortgeführt wird (Regelverschonung). 100 % werden verschont bei Behaltensdauern ab  zehn Jahren (Verschonungsoption). Für nicht verschontes Betriebsvermögen existiert ein extra Freibetrag, genauer eine Freigrenze, von € 150.000. Ist das Betriebsvermögen höher, reduziert sich der Freibetrag um 50 % des den Freibetrag übersteigenden Betrages. Der Freibetrag kann nur einmal innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden. Verwaltungsvermögen muss immer voll versteuert werden.

Obiges gilt nur bei Eintragung als Direkt-kommanditist ins Handelsregister.

     
       


4. Halbeinkünfteverfahren, ermäßigter Steuersatz

Das Halbeinkünfteverfahren gilt für Erträge und Veräußerungserlöse aus Unternehmensbeteiligungen (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mind. 15 %, § 34 Abs. 3 EStG). Dividenden unterliegen nur dem Halbeinkünfteverfahren, d. h. 60 % Steuersatz, da auf Ebene der Gesellschaft bereits Steuer gezahlt wurde. Bei gewerblichen VPrivate-Equity-Fonds z. B. sind Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bei Privatpersonen als Anlegern nur derart zu versteuern (§ 3  Nr. 40 EStG).

5. Sonderfreibetrag für über 55-Jährige

Für Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe eines Gewerbebetriebs/gewerblichen Fonds gilt ein Freibetrag von 45.000 € (bei über 136.000 € Gewinn wird er aber wieder reduziert; § 16 EStG Abs. 4). Auf Antrag, nur einmal im Leben und ab Alter 55. Nach der Neuregelung des Haushalts-begleitgesetz 2004 können Gewinne pauschal mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert werden.

6. Steuern sparen durch die "Fünftel-Regelung"

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden bei "Einkünften aus Gewerbebetrieb" Veräußerungsgewinne (stille Reserven) besteuert. Der Anleger kann aber wählen, dass nur ein Fünftel der Gewinne für die Steuerberechnung zugrunde gelegt wird. Der sich ergebende Steuerbetrag wird dafür dann verfünffacht. Dadurch wird der Gesamtgewinn in einer niedrigeren Progressionsstufe versteuert. Bei Anlegern mit Spitzensteuersatz bringt die Regelung kaum etwas. Die Regelung ist auch auf Abfindungen anwendbar.

   


3. Tonnagesteuer bei Schiffsfonds (§ 5a EStG)

Schiffsfonds können innerhalb von zwei Jahren die sog. Tonnagesteuer wählen. Danach wird ein Schiff pauschal, unabhängig vom Gewinn, nach seiner Nettoraumzahl, also Größe besteuert. Das ergibt für ein Containerschiff mit 2500 Containern mit ca. € 30.000 p.a. eine geringe Steuerlast.

7. Der Progressionsvorbehalt bei Auslandsanlagen

Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Ertrag nur im Ausland zu versteuern sein. Trotzdem werden die Einnahmen im Inland auf die Steuerprogression angerechnet (sog. Progressionsvorbehalt). Das Auslands-einkommen erhöht den Durchschnittssteuersatz der inländischen Einnahmen. Beispiel:

Ein Ehepaar erhält  € 2.000 Mieteinnahmen aus USA-Fonds, die im Inland normalerweise steuerpflichtig wären (unter Abzug für Abschreibungen). Das gemeinsame Einkommen betrug vor den Mieten € 45.000,-. Der Durch-schnittssteuersatz lag bei 26,03 %, mit den Mieten ergäben sich 26,36 %. Diese Differenz von 0,33 % wird auf die 45.000,- als Steuer mehr belastet, also 297 €. Bezogen auf die Zinsen wäre dies ein Steuersatz von 14,85 %.      
    
Der Progressionsvorbehalt gilt nur für Nicht-EU-Länder und spezielle Einkünfte in EU-Ländern. Je höher das Einkommen ist, desto weniger belastet prozentual der Progressionsvorbehalt die Einnahmen.

Durch Kreditaufnahmen können im Inland Auf-wendungen entstehen, die von den Mieteinnahmen abgesetzt werden können, so dass steuerlich der Mehrertrag sinkt bzw. ein Progressionsvorbehalt kaum noch zum Tragen kommt.

Steueroptimierung auf Anfrage. Kontakte zu Fachleuten der Fonds oder Steuerberatern sind vorhanden, z. B. bei Abfindungen, Schenkungen.

     
     
     
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