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Der Progressionsvorbehalt bei Auslandsanlagen
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Ertrag nur im Ausland zu
versteuern sein. Trotzdem werden die Einnahmen im Inland auf die
Steuerprogression angerechnet (sog. Progressionsvorbehalt). Das ausländische
Einkommen erhöht den Durchschnittssteuersatz der inländischen Einnahmen. Beispiel:
Ein Ehepaar erhält € 2000 Mieteinnahmen aus Auslandsfonds, die im Inland
normalerweise steuerpflichtig wären (nach Abzug für Abschreibungen). Das
gemeinsame Einkommen betrug vor den Mieten € 90.000,-. Der
Durchschnittssteuersatz lag bei 26,03 %, mit den Zinsen ergäben sich 26,36
%. Diese Differenz von 0,33 % wird auf die 90.000,- als Steuer mehrbelastet,
also 297 €. Bezogen auf die Zinsen wäre dies ein Steuersatz von 14,85 %.
Rechnen Sie im Schnitt mit 12 % bis 15 % Steuersatz.
Je höher das Einkommen ist (z. B. dem Spitzensteuersatz unterworfen), desto
weniger belastet prozentual der Progressionsvorbehalt die Einnahmen.
Durch Kreditaufnahmen können im Inland Aufwendungen entstehen, die von den
Mieteinnahmen abgesetzt werden können, so dass steuerlich kein Mehrertrag
vorliegt bzw. kein Progressionsvorbehalt zum Tragen kommt.
Seit dem Steuerjahr 2008 gilt der Progressionsvorbehalt nur bei bestimmte
Einkünften (insb. vermögensverwaltenden), nicht mehr generell, mit Ländern der EU.
[Alle Angaben aus allgemeinen Quellen, ohne Gewähr]
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