Steuern bei geschlossenen Fonds

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4. Steuern

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 4. Steuern bei geschlossenen Fonds 

Grundsätzlich gilt der Anleger als Mit-unternehmer eines Gewerbes (gewerblicher Fonds). Daher werden Anlegern Abschreibungen und Erträge direkt zugerechnet. Dadurch können Verluste, die in der Anfangsphase von Fonds anfallen, meist steuerlich als "negative Einkünfte" bzw. umgangssprachlich "Verlustzuweisungen" geltend gemacht werden, die zukünftige Erträge steuerlich verringern. Alle Erträge sind  grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Durch eventuelle Steuerrückflüsse mindert sich das eingesetzte Kapital – allerdings aktuelle nur maximal um 10 % – und damit das Risiko des Anlegers. Die Erträge beziehen sich dann auf das geringere Kapital und erhöhen die Rendite.

Gewerbliche Fonds müssen wie alle Firmen Gewerbesteuer zahlen.

 


  



Das Finanzamt hat die steuerlichen "Vorteile" (eigentlich Steuerstundungen) beschränkt. So sind negative Einkünfte (Verlustzuweisungen), die früher  nach §2 EStG bei Schiffsfonds, Leasing-fonds, Immobilienfonds und Medienfonds anfielen, nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Ein Schiffs- oder Medienfonds senkt also nicht mehr die Einkommensteuer. Die negativen Einkünfte müssen jetzt in der Anlage vorgetragen werden und können nur mit zukünftigen Erträgen aus genau dieser Anlage verrechnet werden. Eine Art negativer Anfangsbestand, der durch Erträge aufgefüllt wird. Dadurch kommt es bei einigen Fonds erst zu steuerpflichtigen Erträgen in späteren Jahren.

Das Finanzamt hat in einem Erlass erklärt, "weiche Kosten" wie Provisionen nicht mehr als sofort abzugsfähige Kosten anzuerkennen. Die Kosten müssen aktiviert und über eine längere Laufzeit abgeschrieben werden. Weitere Steuerhinweise
 

   
 


 


Die zweite gängige Variante von Fonds sind  sogenannte vermögensverwaltende Fonds. Hierbei wird keine Mitunternehmerschaft des Anlegers unterstellt, sondern eine rein verwaltende Tätigkeit analog zum Kauf von Wertpapieren mit dem Ziel der Fruchtziehung. Es gibt keine Verlustzuweisungen, aber die ERträge sind natürlich dennoch steuerpflichtig.

Die Einteilung in diese Fondstypus ist vom Finanzamt etwas unscharf definiert, so dass es zu rechtlicher Unsicherheit kommt und mancher Fonds zu gewerblich umdeklariert wurde. Dies muss für die Rendite kein Nachteil sein.
 

 


 


Bei geschlossenen Fonds gibt es aufgrund der unternehmerischen Prägung besondere Freibeträge und Steuersparmöglichkeiten, z. B. bei der Schenkungsteuer. Steuerersparnisse gibt es auch durch die Fünftel-Regelung und bei Auslandsfonds durch den Progressionsvorbehalt. Mehr dazu unter Steuerhinweise.

Hinweis: Jede Anlage muss sich auch vor Steuern rechnen, sonst ist sie bei den allgegenwärtigen politisch motivierten Steueränderungen keine gute Anlage!

 
                 
   
 

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