Die Steuerminderung der "Fünftel-Regelung"


Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 EStG werden bei "Einkünften aus Gewerbebetrieb" Veräußerungsgewinne besteuert. Der Anleger kann aber wählen, dass nur ein Fünftel der Gewinne für die Steuerberechnung zugrunde gelegt wird. Der sich ergebende Steuerbetrag wird dann verfünffacht. Dadurch wird der Gesamtgewinn mit niedrigerer Progression versteuert. Bei Anlegern mit Spitzensteuersatz bringt die Regelung kaum etwas.